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Mehr Gesetze und Vorschriften für Beamte
Zur Übersicht des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Art. 21 Besoldungsordnungen
(1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet.
(2) Die Ämter der hauptberuflichen Präsidenten und Präsidentinnen werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W, die Ämter der Kanzler werden den Besoldungsordnungen A und B zugeordnet. Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
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