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Mehr Gesetze und Vorschriften für Beamte
Zur Übersicht des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Art. 31 Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren
Übersteigt auf Grund der Überleitung zum 1. Januar 1977 in einer Stadt die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren die nach der Besoldungsordnung B zulässige Höchstzahl, so ist jede zweite freiwerdende Stelle entsprechend umzuwandeln.
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