Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen

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Beamtenversorgungsgesetz: § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen 

§ 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.
(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
1. solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

22.1.0
Witwen, die wegen des Ausschlussgrundes "Versorgungsehe"" (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) keinen Anspruch auf Witwengeld haben, steht auch kein Unterhaltsbeitrag zu.

Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände für die volle oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages hat die Pensionsbehörde. Ein unangemessenes Eindringen in die persönlichen Verhältnisse ist dabei zu vermeiden.

Hinweise:
Die nachstehenden Tz zu § 22 können nicht als abschließend betrachtet werden. Die Entscheidung der Pensionsbehörde ist einzelfallbezogen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Satz 3 der Hinweise 39.1 ist zu beachten.

22.1.1
Ein Unterhaltsbeitrag für eine Witwe, die die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten nach dessen vollendetem 65. Lebensjahr geschlossen hat, ist in Höhe des nach dem Gesetz zu berechnenden Witwengeldes (einschließlich der Erhöhung des Witwengeldes nach § 20 Abs. 1 um den Kinderzuschlag nach § 50c) zu gewähren, sofern weder der Ausschlussgrund des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 noch ein Grund für eine volle oder teilweise Versagung vorliegt. Bei der Berechnung des der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages zugrunde zu legenden Witwengeldes ist § 20 Abs. 2 zu beachten.

Ein voller Unterhaltsbeitrag ist ebenfalls zu gewähren, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung ein Kind aus einer früheren Ehe des Ruhestandsbeamten vorhanden war, das noch der elterlichen Betreuung bedarf, oder wenn aus der neuen Ehe ein Kind hervorgegangen ist.

22.1.2
Ein Unterhaltsbeitrag ist insbesondere voll zu versagen, wenn der Witwe im Hinblick auf ihr Lebensalter zugemutet werden kann, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten; dies ist in der Regel der Fall, wenn die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ruhestandsbeamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Hinweise:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine junge Witwe selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen und eine eigene Alterssicherung aufbauen kann. Ausnahmsweise können aber Gründe vorliegen, die trotzdem einen Unterhaltsbeitrag rechtfertigen können, z. B. bei Kindererziehung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit.

22.1.3
Eine volle Versagung soll nicht ausgesprochen werden, wenn die Ehe länger als zwei Jahre gedauert hat oder im Zeitpunkt des Todes des Ruhestandsbeamten besondere Billigkeitsgründe vorliegen.

22.1.4
Eine teilweise Versagung kommt insbesondere in Betracht,
- in den Fällen der Tz 22.1.3; die Minderung des Unterhaltsbeitrages beträgt in diesen Fällen bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren 5 v. H. des gesetzlichen Witwengeldes für jedes angefangene, an fünf Jahren fehlende Jahr,
- wenn der Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt der Eheschließung das 75. Lebensjahr vollendet hatte. Der Unterhaltsbeitrag ist für jedes angefangene spätere Jahr der Eheschließung nach dem vollendeten 75. Lebensjahr um 5 v. H. des gesetzlichen Witwengeldes zu mindern. Nach fünfjähriger Ehedauer sind für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem geminderten Betrag 5 v. H. des gesetzlichen Witwengeldes hinzuzusetzen, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.

Hinweise:
Die Minderung des Witwengeldes beträgt:
bei einer Eheschließung                          und einer Dauer der Ehe
nach Vollendung                                        von bis zu. . . Jahren
                                                                            des v. H.

                                               5          6          7          8          9          10

75. Lebensjahres                   5           -           -           -          -             -
76. Lebensjahres                 10           5          -           -          -             -
77 Lebensjahres                  15         10          5          -          -             -
78 Lebensjahres                  20         15        10          5         -             -
79 Lebensjahres                  25         20        15        10         5            -
80. Lebensjahres                 30         25        20        15       10            5
81. Lebensjahres                 35         30        25        20       15          10
81 Lebensjahres                  40         35        30        25       20          15
83. Lebensjahres                 45         40        35        30       25          20
84. Lebensjahres                 50         45        40        35       30          25
85. Lebensjahres                 55         50         45        40       35          30
86 Lebensjahres                  60         55          50        45       40          35
87 Lebensjahres                  65         60          55        50       45          40
88. Lebensjahres                 70         65          60         55       50          45
89. Lebensjahres                75          70          65         60       55          50
90 Lebensjahres                 80          75          70         65       60          55
usw.

22.1.5
Liegen die Voraussetzungen der Tz 22.1.4 erste und zweite Alternative kumulativ vor, bestimmt sich die Höhe des Unterhaltsbeitrages unter Berücksichtigung beider Minderungen.

22.1.6
Durch eine teilweise Versagung kann die Mindestwitwenversorgung unterschritten werden.

22.1.7
Der Unterhaltsbeitrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwengeldes festzusetzen.

22.1.8
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind die in § 18a Abs. 2 bis 3 SGB IV aufgezählten Einkommensarten, Leistungen aus eigenem Recht aus einer betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sowie Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets mit Ausnahme des Dienstbeschädigungsausgleichs / der Dienstbeschädigungsteilrente .

Hinweise:
§ 18a Abs. 2 bis 3 SGB IV ist nur hinsichtlich der Frage, welche Einkunftsarten bei der Anrechnung herangezogen werden können, von Bedeutung. Die steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung der jeweiligen Einkunftsart ist versorgungsrechtlich unerheblich.  "Abfindungen" stellen vergleichbares Erwerbseinkommen i. S. d. § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV dar. wenn sie vom Arbeitgeber gezahlt werden, weil das Arbeitsverhältnis vorzeitig, ohne Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist, beendet worden ist (sog. Entlassungsabfindung). Diese Abfindung muss von ihrem Charakter her als eine ( in kapitalisierter Form erbrachte) Leistung für die Zukunft angesehen werden, nämlich als Ersatz für den Verlust des monatlichen Arbeitsentgelts. Daher ist die Aufteilung des Betrages in (künftige) monatliche Beträge vorzunehmen, gleichsam als Fortsetzung der bisher erfolgten monatlichen Zahlungen des bisherigen Arbeitsgebers. Keine Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind:
- Hinterbliebenenrenten, -gelder und -versorgung,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung,
- Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§§ 294ff SGB VI).
Hinterbliebenenrenten (Witwenrente nach dem letzten Ehegatten), hierzu gehören nicht wieder aufgelebte Witwenrenten (Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten), sind im Rahmen des § 55 zu berücksichtigen. Dabei ist § 55 vor § 22 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden (vgl. Tz 55.0 und Hinweise).

22.1.9
Eine Versichertenrente der Witwe (Erwerbsersatzeinkommen) ist insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie auf der Begründung von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b Abs.2 BGB beruht und diese Anwartschaftsbegründung zu einer Kürzung des Unterhaltsbeitrages nach § 57 führt (Wiederheirat geschiedener Eheleute). Bei der Anwendung des Satzes 2 ist hiernach höchstens ein Rentenbetrag in Höhe des jeweils entsprechenden Kürzungsbetrages nach § 57 Abs. 3 anrechnungsfrei zu lassen. Ist der auf § 1587b Abs. 2 BGB beruhende Rententeil niedriger als der Kürzungsbetrag, ist lediglich der (niedrigere) Rententeil anrechnungsfrei zu lassen. Auf den danach verbleibenden Rentenbetrag ist Tz 22.1.11 anzuwenden.

22.1.10
Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld etc.) sind im Zuflussmonat zu berücksichtigen, es sei denn, eine wegen § 63 Nr. 5 anzuwendende Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschrift bestimmt etwas anderes.

22.1.11
Vor der Anrechnung sind Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen um folgende Freibeträge zu mindern:
- vom Erwerbseinkommen bleiben 50 v. H. der jeweiligen amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung monatlich voll und von dem darüber hinausgehenden Betrag die Hälfte anrechnungsfrei,
- vom Erwerbsersatzeinkommen bleiben 30 v. H. der amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung anrechnungsfrei.

22, 1.12
Treffen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zusammen, so ist der jeweilige Anrechnungsfreibetrag gesondert, aber jeweils nur einmal zu gewähren. Dies gilt auch, wenn mehrere Erwerbseinkommen oder mehrere Erwerbsersatzeinkommen bezogen werden.

22.1.13
Wenn wegen derselben Einkommen die Anwendung sowohl der Anrechnungsvorschrift des Satzes 2 als auch einer Ruhensvorschrift in Betracht kommt, ist zunächst wegen aller Einkommen Satz 2 anzuwenden.

Hinweise:
Hinweis 55.0 Buchstabe b) ist zu beachten.
Hinsichtlich des verbleibenden Unterhaltsbeitrages führt eine weitere Ruhensberechnung in der Regel zu keinem anderen Ergebnis.

22.1.14
In den Fällen des Satzes 3 sind die ansonsten, nach Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (z. B. Erfüllung einer Altersgrenze) zu zahlenden Monatsbeträge zugrunde zu legen.

Hinweise:
Wegen möglicher Auskunftsersuchen wird auf die Hinweise 55.1.9 verwiesen. Zur Verrentung von Kapitalleistungen vgl. Hinweise 56.3. 1.

22.2.0
Sind die künftigen Ausgleichsrentenansprüche abgefunden worden (§ 1587 1 BGB), besteht kein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag.

Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag setzt die fiktive Witwengeldberechtigung der früheren Ehefrau für den Fall des Fortbestehens der Ehe bis zum Tode des Beamten oder Ruhestandsbeamten voraus.

Es kommt nicht darauf an, ob die geschiedene Ehefrau im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten auch bereits die Ausgleichsrente verlangen konnte (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB).

Hinweise:
a) Die Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleichsverfahren ist durch die Regelung des § 1587b Abs. 5 BGB auf einen Höchstbetrag begrenzt (§ 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Übersteigt der Ausgleichsanspruch des Ausgleichsberechtigten - ggf. zusammen mit den selbst während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften - diesen Höchstbetrag, .so findet gemäß § 1587f Nr. 2 BGB für den noch nicht ausgeglichenen Betrag der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt In diesen Fällen hat der Ausgleichspflichtige dem Ausgleichsberechtigten bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe des Betrages des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu zahlen (§ 1587g BGB). Verstirbt der Ausgleichspflichtige, tritt der Dienstherr in diese Verpflichtung durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrages insoweit ein, als der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auf dem Ausgleich einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beruht.

b) Wegen der Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten, deren Ehe vordem 1. Juli 1977 geschieden worden ist, vgl. § 86Abs.l.

c) Wegen der Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten, deren Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o BGB getroffen haben, vgl. § 86 Abs. 4.

22.2.1
Der Zeitpunkt der Antragstellung hat auf den Beginn der Zahlung des Unterhaltsbeitrages keinen Einfluss (vgl. § 27 Abs. 2).

22.2.2
Der Unterhaltsbeitrag fällt mit dem Ende des Monats weg, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für seine Gewährung letztmalig vorgelegen haben. Er ist auf Antrag erneut zu gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wieder erfüllt sind.

Hinweise:
Hat die geschiedene Ehefrau nach dem Tode des früheren Ehemannes wieder geheiratet, so erlischt der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 63 Nr. 6). Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch wieder auf (§ 61 Abs. 3 i. V. m. § 63 Nr. 6). Anspruch auf Unterhaltsbeitrag besteht auch, wenn die geschiedene Ehefrau vor dem Tode des früheren Ehemannes wieder geheiratet hat, und diese Ehe nach dem Tode des früheren Ehemannes aufgelöst wurde.

22.2.3
Ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist durch den Bescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherungen, hilfsweise durch das Zeugnis eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes nachzuweisen und in angemessenen Abständen zu überprüfen.

22.2.4
Als waisengeldberechtigte Kinder kommen nur Kinder des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten in Betracht (Tz 23.1). Als waisengeldberechtigt gelten auch Kinder, die anstelle von Waisengeld einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Die Erziehung von waisengeldberechtigten Kindern endet mit deren Volljährigkeit; nicht dagegen die Sorge für waisengeldberechtigte Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen.

22.2.5
Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsbeitrag ist die Ausgleichsrente, die der Beamte oder Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt seines Todes nach § 1587 g BGB zu leisten hatte.

Wenn eine Ausgleichsrente noch nicht zu leisten war, berechnet sich der Unterhaltsbeitrag grundsätzlich aus dem Monatsbetrag des durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.

Der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. Er ist in einem Vomhundertsatz des nicht nach § 57 gekürzten Witwengeldes festzusetzen.

Hinweise:
Die Ausgleichsrente und der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründete Monatsbetrag des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auf einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f  Nr. 2 BGB wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a  Abs. 2 Nr. 1 BGB beruhen.

22.2.6
Bei der Berechnung des der Festsetzung des Witwengeldes zugrunde liegenden Ruhegehalts ist auf den Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten abzustellen.

Bei der Berechnung des Witwengeldes ist § 20 Abs. 2 zu beachten. Als Ehedauer ist die Zeit vom Tage der Eheschließung bis zum Tage der rechtskräftigen Auflösung der Ehe anzusetzen.


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