Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte

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Beamtenversorgungsgesetz: § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte 

§ 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte

(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwanzig vom Hundert den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

38.0.1
Neben dem Unterhaltsbeitrag wird Unfallausgleich nicht gewährt.

Hinweise:
Für die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Abschnitts VII gilt der Unterhaltsbeitrag nach § 63 Nr. 2 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59. Durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 38 wird die Nachversicherung weder ausgeschlossen noch aufgeschoben.

38.1.1
Frühere Beamte sind Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat.

Hinweise:
Hat das Beamtenverhältnis wegen Nichtigkeit oder Rücknahme der Ernennung geendet, besteht kein früheres Beamtenverhältnis und damit auch kein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag.

38.1.2
Der Unterhaltsbeitrag ist bei jeder Änderung der MdE - unabhängig von deren Dauer und Höhe - neu festzusetzen.

38.2
Völlig erwerbsunfähig ist, wessen Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 v. H. gemindert ist (vgl. § 31 Abs. 3 BVG).

Hinweise:
Besteht eine MdE von wenigstens 20 v. H. erst nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, so wird der Unterhaltsbeitrag ab diesem Zeitpunkt gewährt (entsprechende Anwendung der Tz 35.3.5 gemäß Tz 38.6.1).

38.3.1
Die unverschuldete Arbeitslosigkeit ist durch eine Bestätigung des Arbeitsamts nachzuweisen.

Hinweise:
Im Falle der Hilflosigkeit des Verletzten ist auf Antrag neben dem Unterhaltsbeitrag ein Zuschlag bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4 zu gewähren (§ 34 Abs. 2 i. V. m. § 13 HeilVfVO).

38.3.2
Die Bewilligung des erhöhten Unterhaltsbeitrages ist auf die Zeit der nachgewiesenen unverschuldeten Arbeitslosigkeit des Verletzten zu begrenzen und unter den Vorbehalt des Widerrufs bei Wegfall der Voraussetzungen zu stellen. Der Verletzte ist verpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages führen kann, unverzüglich anzuzeigen.

Hinweise:
Für den Beginn der Zahlung des erhöhten Unterhaltsbeitrags wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit und des Hilflosigkeitszuschlags nach § 34 Abs. 2 gilt die Regelung der Tz 49.2.1.

38.4
Hinweise:
a) Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Besoldungsgruppe anzusetzen, der das Eingangsamt des Beamten zugeordnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1992 - 2 B 133.92, ZBR 1993 S. 30). Anzusetzen ist bei einem Beamten auf Widerruf, der nicht wegen der Folge eines Dienstunfalls ausgeschieden ist, die Stufe seiner Besoldungsgruppe, die er im fiktiven Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Probe erreicht hätte. Ist ein früherer Beamter auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls entlassen worden, so ist die Stufe maßgebend, in die er bis zum Erreichen der Altersgrenze in der für ihn maßgeblichen Laufbahngruppe aufgestiegen wäre.
b) Für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2), kann entsprechend der unfallbedingten MdE ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Unfallausgleichs (§ 35) gewährt werden. Werden für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages Dienstbezüge nach billigem Ermessen festgesetzt, richtet sich der als Unterhaltsbeitrag zu gewährende Hundertsatz der festgesetzten Dienstbezüge nach der unfallbedingten MdE. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit und Hilflosigkeit gilt Absatz 3 entsprechend.

38.5
Bei einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ist der Betrag des Unterhaltsbeitrags bei völliger Erwerbsunfähigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Grundlage für die Berechnung und deshalb unabhängig vom individuellen Grad der MdE festzustellen (konstante Bemessungsgrundlage).

38.6.1
Für die Beurteilung und Nachprüfung der unfallbedingten MdE sowie die dadurch bedingte Änderung des Unterhaltsbeitrags gelten die Tz 35.2.1 bis 35.2.6 und 35.3.5 entsprechend.

Hinweise:
Bei einer Änderung der MdE auf unter 20 v. H. ist die Zahlung des Unterhaltsbeitrags einzustellen (Absatz 2).

38.6.2
Bestehen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsbeitrags bereits im Zeitpunkt der Entlassung, so erfolgt der Zahlungsbeginn erst mit der Einstellung der Zahlung der Dienstbezüge (z. B. §§ 4 und 60 BBesG).


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